Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 01/2021)

1.Angebot und Angaben

1.1. Jedes Immobilienangebot von RS Immobilien und jedes diesbezügliche Exposé ist aufgrund der vom Anbieter erteilten Auskünfte und Angaben gefertigt worden.

1.2. RS Immobilien weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Anbieter bzw. von einem vom Anbieter beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit hin nicht überprüft worden sind, es sei denn, RS Immobilien wird gesondert mit der Einholung von Auskünften und der Überprüfung der Objektangaben durch einen Vertragspartner beauftragt. Es ist Sache des Interessenten, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Gesetzlich erforderliche Angaben, insbesondere Angaben gemäß der aktuellen EnEV, fordert der Makler beim Anbieter grundsätzlich an. Der Makler haftet ausdrücklich nicht dafür, dass diese Unterlagen und Angaben bereitgestellt werden und übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen und Angaben.

1.3. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Vermieter / Verkäufer stammenden Angaben, mit denen RS Immobilien den Nachweis oder die Vermittlung betreibt, ist der Anbieter allein – auch gegenüber Dritten – verantwortlich, da die
Informationsweiterleitung ausschließlich auf dessen Auskünften beruht.

1.4. Das Immobilienangebot ist ausschließlich für den Angebotsempfänger
bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln und darf nicht an Dritte weitergeben
werden.

1.5. Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Interessenten bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Interessent gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Interessent verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

2. Provision

2.1 Der Anspruch auf Provision kommt unter den vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlichen Bestimmungen zustande.

2.2 Die Höhe der Provision richtet sich nach der dafür getroffenen, vertraglichen Vereinbarung und unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. Sie ist bei Abschluss eines gültigen Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag) fällig und zahlbar. Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuersatzes.

Die Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages unterliegt einer Anpassung bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes.

2.3 Der Provisionsanspruch entsteht und ist fällig und zahlbar, wenn der Vertragspartner, dessen Familienangehörige oder ein mit dem Vertragspartner in wirtschaftlichem Zusammenhang stehender Dritter von dem Immobilienangebot durch Abschluss des Vertrages mit dem Anbieter Gebrauch macht.

2.4 Der Provisionsanspruch bleibt dem Grunde und der Höhe nach bestehen, auch wenn ein Vertragsteil von dem vermittelnden Vertrag aufgrund eines gesetzlichen Rechts zurücktritt, kündigt oder das vereinbarte Entgelt nach Vertragsabschluss mindert, sofern nicht RS Immobilien ein grobes Verschulden an diesem Umstand trifft.

3. Verhandlungen

3.1. Die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ist stets über RS Immobilien einzuleiten.

3.2. Bei Direktverhandlungen ist auf RS Immobilien Bezug zu nehmen und der
zuständige Ansprechpartner von RS Immobilien über das Ergebnis zu
informieren.

3.3. Eine Innenbesichtigung darf nur im Einvernehmen mit RS Immobilien und der
Anbieterseite vorgenommen werden.

3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, RS Immobilien unverzüglich mitzuteilen, mit wem und zu welchen Konditionen der beabsichtigte Vertrag zustande kam. RS Immobilien ist unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Abschrift des Vertrages vorzulegen.

3.5. Wird RS Immobilien beauftragt, einen Kaufvertragsentwurf durch einen Notar
anfertigen zu lassen, so trägt diese Kosten der Auftraggeber. Kommt ein Kaufvertrag aus Gründen nicht zustande, die eine Vertragsseite zu vertreten hat, so hat diese die angefallenen Notarkosten zu tragen.

4. Vorkenntnis

Ist dem Angebotsempfänger das von RS Immobilien angebotene Objekt bereits bekannt, ist dies schriftlich spätestens innerhalb von fünf Werktagen RS Immobilien mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, besteht die widerlegliche Vermutung, dass keine Vorkenntnis vorliegt.

5. Maklervertrag

Ein Maklervertrag kommt unter den gesetzlich dafür vorgesehenen Bestimmungen zustande.

6. Doppeltätigkeit

Der Makler darf sowohl für den Anbieter als auch den Interessenten tätig werden.

7. Haftung

7.1. RS Immobilien haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von RS Immobilien, ihrer Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beschränkt wird.

7.2. RS Immobilien haftet unbeschränkt für schuldhaft verursachte Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.

7.3. Eine Gewähr für Sach- und oder Rechtsmängel der durch RS Immobilien angebotenen Objekte sowie die Bonität der vermittelten Vertragspartner wird nicht übernommen. Jede weitere Haftung von RS Immobilien ist ausgeschlossen.

6. Gerichtsstand

Soweit eine gesetzliche Gerichtsstandvereinbarung zulässig ist, gilt Aurich als Gerichtsstand vereinbart.